Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Wägetechnik Koch - Helga B. Koch und Günter Koch GbR
Dorfstraße 7, D-94486 Osterhofen-Gergweis
Telefon 08547 – 91 42 32, Telefax 08547 – 91 42 33, e-mail: info@waegetechnik-koch.de
http://www.waegetechnik-koch.de


§ 1 Geltungsbereich
Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertrags¬abschlüsse der Wägetechnik Koch erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß, Ausführungs-
unterlagen
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Ein Vertrag kommt nur durch förmliche Auftrags-bestätigung durch uns zustande. Ein Auftrag gilt je¬doch als bestätigt, wenn ohne förmliche Auftrags¬bestätigung die Lieferung erfolgt. Wir sind berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer Vorauszah¬lung bis zur Höhe des Gesamtpreises abhängig zu machen.
3. Zu Änderungen der Liefergegenstände, die die Funkti¬onsfähigkeit nicht beeinträchtigen und die wir aus technischen Gründen oder aus Gründen der Modell¬pflege für erforderlich halten, sind wir jederzeit be¬rechtigt.
4. An allen zu unseren Angeboten gehörenden Unter¬lagen, wie z.B. Zeichnungen und Muster, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vor¬gelegt werden. Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte und der¬gleichen sind nur annähernd maßgebend und unver¬bindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts unter Berücksichtigung des Interesses des Bestellers angezeigt erscheint, behalten wir uns ent-sprechende, für den Besteller zumutbare Änderungen vor.

§ 3 Preise
1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung, man¬gels Auftragsbestätigung die in der jeweils geltenden Preisliste genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager, in Euro, zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung und der im Zeitpunkt der Lieferung je¬weils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
2. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestäti¬gung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen be-rechtigt.
2. Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen sind für uns unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich förmlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt aller notwendigen und vom Kunden zu liefern¬den Informationen und Unterlagen und nicht vor Ein-gang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
3. Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Liefer- oder Leistungszeit so zu bestimmen, daß uns ausreichend Zeit und Gelegenheit bleibt, entsprechende Dispositio¬nen zu treffen. Kommt der Kunde gleich aus welchen Gründen seiner Verpflichtung zum Abruf von Liefe¬rungen und Leistungen nicht ordnungsgemäß nach, sind wir berechtigt, die Leistungszeit und die Los¬größen selbst festzulegen oder vom Vertrag zurück¬zutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu ver-langen.
Eine als verbindlich vereinbarte Frist und gesetzte Nachfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefer¬gegenstand innerhalb der Frist an eine zur Versen¬dung bestimmte Person übergeben wird, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, verzögert wird.
5. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt richti¬ger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Ver¬trag zurückzutreten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von unserem Zulieferer im Stich gelassen werden. Der Kunde ist in diesem Fall unverzüglich über die Nicht-verfügbarkeit der Leistung zu informieren. Schadens¬ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6. Alle unvorhersehbaren und von uns unverschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise verzögern, insbesondere Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehene Betriebs¬störungen in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Vorlieferanten, unvermeidbare Rohstoffver¬knappungen, Zerstörungen bereits erbrachter Leistungen durch Dritte oder durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben) oder Behinderungen durch einen vom Kunden zu ver-tretenden Umstand berechtigen uns, die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen oder wird die Lieferung oder Leistung aus einem der in vorstehend Satz 1 genannten Gründe unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück¬zutreten. Der Kunde ist unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und ist unter den Voraussetzungen von vorstehend Satz 2 gleichfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits er¬brachte Gegenleistungen des Kunden sind unverzüg¬lich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind aus¬geschlossen.
7. Verzug von uns tritt nur nach förmlicher Mahnung ein, auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit vereinbart ist, die sich nach dem Kalender bestimmen oder berechnen läßt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang
1. Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, für Rechnung des Kunden.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegen¬stand an die den Transport ausführende Person über¬geben wird oder zwecks Versendung unser Lager verläßt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Nimmt der Kunde den ihm angebotenen, vertrags-gemäßen Liefergegenstand nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen¬stands mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.




§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des
Kunden
1. Zahlungen sind nach dem Datum der Rechnungstel¬lung innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug fällig. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, dann hat der Kunde, ohne daß eine Mahnung erforderlich wäre, unbescha¬det weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.
2. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn wir über die Zah¬lung verfügen können (Gutschrift, Einlösung von Schecks).
3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuld¬haft nicht nach oder steht uns ein Leistungs¬verweigerungsrecht nach § 321 Abs. 1 BGB zu, werden alle unsere noch offenen Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit er¬füllungshalber angenommen wurden.
4. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechts¬kräftig festgestellten, unbestrittenen oder ent¬scheidungsreifen Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs¬rechten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden übernommenen Haftungsrisiken, die uns gleich aus welchem Rechts¬grund gegen den Kunden zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Alle Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (nach¬stehend "Vorbehaltsware"). Verarbeitung und Um¬bildung erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Wird die Vor¬behaltsware durch Verarbeitung oder sonstwie mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Gegen¬ständen untrennbar verbunden oder vermischt, er¬werben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenen Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 % ent¬spricht.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, uns gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen (Sicherungsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungs¬leistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich sämt¬licher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab (soweit wir lediglich Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht: anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils). Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einzie¬hung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen An¬gaben zu machen und en Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
4. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unent¬geltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungs¬gemäßem Zustand zu erhalten und in einem kauf¬männischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrich¬tigen, dem Zugriff zu widersprechen und auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Kunde.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, ins-besondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolgter Nachfristsetzung vom Vertrag zurück¬zutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Kunden ein Zurückbehal¬tungsrecht zustünde, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Heraus-gabeansprüche des Kunden zu verlangen.

§ 8 Gewährleistung
1. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewähr¬leistung/Mängelhaftung ausgeschlossen. Werden Waren durch den Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Freigabe in andere Systeme und Produkti¬onsanlagen eingebaut bzw. an solche angeschlossen oder eingegliedert, be- oder verarbeitet, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt, wenn andere als von uns beauftragte Personen Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Kaufsachen vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwenden, sofern der auf¬getretene Mangel im ursächlichen Zusammenhang steht.
2. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich abschließend aus unserer Produktbeschreibung. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffen¬heitsangaben dar.
3. Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen.
4. Der Kunde muß zur Erhaltung der Gewährleistungs¬rechte Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen.
5. Beanstandete Liefergegenstände sind zur Über-prüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den von uns benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transport¬kosten in erforderlicher Höhe erstattet.
6. Wir sind berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfül¬lung) zu beheben. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herab¬setzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
7. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
8. Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko und ge¬währen keine Garantien im Rechtssinne.
§ 9 Rückgriff des Kunden im Verbrauchsgüter-
kauf
1. Werden gegenüber dem Kunden seitens eines Ver¬brauchers Gewährleistungsansprüche geltend ge¬macht, ist uns dies zum Erhalt der Rückgriffs-ansprüche unverzüglich förmlich anzuzeigen.
2. Der Kunde ist vor Geltendmachung von Rückgriffs¬ansprüchen gemäß § 478 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
3. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs-ersatz gemäß § 478 BGB werden durch Warengut-schrift erfüllt. Der Aufwendungsersatz ist ausgeschlos¬sen, soweit die Aufwendungen bei hinreichender Vorsorge des Kunden nicht angefallen wären.

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde uns zu¬vor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens jedoch, wenn und sobald der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlang.
2. Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB können nur geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Soweit eine Schadenersatzhaftung von uns oder an deren Stelle ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen uns in Betracht kommt gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir wie folgt:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben,
b) für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und unserer leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes Organisations¬verschulden,
c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten so¬wie bei zumindest grob fahrlässigem Verhal¬ten einfacher Erfüllungsgehilfen in der Höhe nach begrenzt wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertrags¬schluß unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraus¬sehbar war.
d) Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in Fällen gemäß der vor¬stehend lit. c) ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die Vertragsbeziehung zu uns geschlossen hat.
4. Die persönliche Haftung unserer Organe und Angestell¬ten, die als Erfüllungsgehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.
5. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind aus-geschlossen.

§ 11 Formvorschriften
Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäfts¬bedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt wird.

§ 12 Schlußbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Über¬einkommens der Vereinten Nationen über internatio¬nale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist aus¬geschlossen.
2. Erfüllungsort ist 94486 Osterhofen-Gergweis.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist bei Auseinander¬setzungen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen Deggendorf. Wir sind jedoch be¬rechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.

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(Stand 12/2008)
 

 

 


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